Für die Anmietung von Baumaschinen, Werkzeugen und Geräten gelten die AGB für Vermietungen.
Für handwerkliche Leistungen, Erdarbeiten und sonstige Services gelten die AGB für Dienstleistungen.
Stand: 13. September 2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Mietverträge über Baumaschinen, Werkzeuge, Geräte, Anhänger und Zubehör zwischen Müller hilft – Vermietung von Baumaschinen & Dienstleistungen, Inhaber Markus Müller, Gratwohlweg 15, 73560 Böbingen („Vermieter“), und dem jeweiligen Mieter. Der Mieter kann Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Individuelle Vereinbarungen im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll gehen diesen AGB vor. Die AGB gelten nur, wenn der Mieter vor Vertragsschluss auf sie hingewiesen wurde, sie in zumutbarer Weise einsehen konnte und ihrer Geltung zugestimmt hat.
Darstellungen von Mietsachen und Preisen auf der Website, in Anzeigen oder Preislisten sind grundsätzlich unverbindlich und stellen noch kein bindendes Vertragsangebot dar. Ein Mietvertrag kommt durch übereinstimmende Vereinbarung der Parteien zustande, insbesondere durch Unterzeichnung des Mietvertrags oder durch eine ausdrückliche Buchungsbestätigung des Vermieters. Maßgeblich sind die im Mietvertrag oder in der Buchungsbestätigung festgehaltene Mietsache, das Zubehör, der Mietzeitraum, der Preis sowie vereinbarte Liefer- und Abholleistungen.
Der Vermieter überlässt die Mietsache in einem zum vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand. Mietsache, Zubehör, sichtbarer Zustand, Füllstände und gegebenenfalls Betriebsstunden werden bei der Übergabe in einem Übergabeprotokoll dokumentiert. Der Mieter soll erkennbare Abweichungen unverzüglich mitteilen. Gesetzliche Rechte wegen nicht erkennbarer Mängel bleiben unberührt.
Soweit erforderlich, erhält der Mieter eine Einweisung sowie Bedien- und Sicherheitshinweise. Eine Einweisung ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation, Erlaubnis oder Befähigung des Bedieners.
Beginn und Ende der Mietzeit ergeben sich aus dem Mietvertrag. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Die bloße Fortsetzung des Gebrauchs verlängert den Mietvertrag nicht automatisch.
Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, schuldet der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung auf Grundlage des vereinbarten Miettarifs. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Vermieters, insbesondere wegen eines konkret nachgewiesenen Ausfalls einer Anschlussvermietung, bleiben unberührt. Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise und Zusatzleistungen. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich angegebene Endpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ist für eine Baumaschine eine bestimmte Anzahl von Betriebsstunden je Miettag vereinbart, werden darüber hinausgehende Betriebsstunden mit dem im Mietvertrag genannten Satz berechnet.
Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Mietvertrag oder der Rechnung. Fehlt eine besondere Vereinbarung, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung fällig. Der Vermieter kann vor Übergabe eine vereinbarte Vorauszahlung oder Kaution verlangen.
Höhe und Zahlungsweise einer Kaution werden im Mietvertrag festgelegt. Die Kaution dient der Sicherung fälliger Ansprüche aus dem Mietverhältnis; sie begrenzt eine gesetzlich bestehende Haftung des Mieters nicht. Nach vollständiger Rückgabe wird die Kaution grundsätzlich innerhalb von sieben Kalendertagen abgerechnet und ein verbleibender Betrag erstattet.
Ist zur Klärung eines bei Rückgabe festgestellten Schadens mehr Zeit erforderlich, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution bis zur Klärung zurückbehalten. Der unstreitige Rest ist auszuzahlen. Ein Einbehalt erfolgt nur in Höhe voraussichtlich bestehender Ansprüche; nach Klärung erhält der Mieter eine Abrechnung.
Die Mietsache darf nur bestimmungsgemäß, im vereinbarten Einsatzbereich und unter Beachtung der Herstellerangaben, der Einweisung, der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen benutzt werden. Maschinen dürfen nur von volljährigen, geeigneten, eingewiesenen und – soweit vorgeschrieben – befähigten Personen bedient werden.
Eine Überlassung an nicht vereinbarte Dritte, Weitervermietung oder Nutzung außerhalb Deutschlands ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und eine ausdrückliche Vereinbarung hierfür vorliegen.
Der Mieter ist für einen sicheren und geeigneten Einsatzort verantwortlich. Er hat insbesondere Tragfähigkeit, Gefälle, Zufahrten und Arbeitsbereich zu prüfen, erforderliche Genehmigungen einzuholen und sich vor Erdarbeiten verlässlich über Lage und Verlauf von Strom-, Gas-, Wasser-, Telekommunikations- und sonstigen Leitungen zu informieren. Gefahrenbereiche sind abzusichern; Personen dürfen sich nicht im Schwenk-, Fahr- oder Arbeitsbereich aufhalten.
Während der Mietzeit hat der Mieter die Mietsache sorgfältig und gegen unbefugte Nutzung, Diebstahl und Witterungseinflüsse angemessen gesichert aufzubewahren. Schlüssel dürfen nicht unbeaufsichtigt an oder in der Maschine verbleiben.
Der Mieter hat die vorgegebenen täglichen Sicht- und Funktionskontrollen durchzuführen und vereinbarte Betriebsstoffe zu kontrollieren. Warnanzeigen, ungewöhnliche Geräusche, Undichtigkeiten, Störungen, Beschädigungen und Unfälle sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Gefahr weiterer Schäden ist der Betrieb sofort einzustellen.
Veränderungen, Anbauten, Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen und Reparaturen sind ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht zulässig. Der Vermieter entscheidet nach Mitteilung eines Mangels über das weitere Vorgehen. Gesetzliche Rechte des Mieters bei einem vom Vermieter zu vertretenden Mangel bleiben unberührt.
Die Mietsache ist zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort mit sämtlichem Zubehör zurückzugeben. Sie ist in dem vertraglich vereinbarten Zustand, bei entsprechender Vereinbarung gereinigt und mit dem vereinbarten Füllstand, zurückzugeben. Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch gilt nicht als Schaden.
Bei außergewöhnlicher Verschmutzung, fehlendem Zubehör, unzutreffendem Füllstand oder Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe kann der Vermieter die erforderlichen und angemessenen Kosten der Wiederherstellung verlangen. Vereinbarte Reinigungspauschalen, Betankungspreise oder sonstige Nebenkosten gelten nur, wenn sie dem Mieter vor Vertragsschluss mitgeteilt und in den Vertragsunterlagen oder der einbezogenen Preisliste festgehalten wurden.
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, schuldhaft verursacht. Dies gilt insbesondere bei Fehlbedienung, zweckwidriger Nutzung, Missachtung von Sicherheits- oder Bedienhinweisen, unzulässiger Überlassung an Dritte oder Verletzung der vereinbarten Obhutspflichten. Für normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch haftet der Mieter nicht.
Verlust, Diebstahl, Vandalismus, Unfall und sonstige erhebliche Schäden sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Bei Diebstahl, Vandalismus oder einem Unfall mit Beteiligung Dritter ist zusätzlich unverzüglich die Polizei zu verständigen, soweit dies zur Beweissicherung oder Schadensaufnahme geboten ist. Eine Haftung für Verlust oder Totalschaden besteht nur nach den gesetzlichen und vertraglich wirksam vereinbarten Voraussetzungen; eine automatische Haftung zum Wiederbeschaffungswert allein wegen des Eintritts des Ereignisses wird nicht begründet.
Ob für die Mietsache Versicherungsschutz besteht, welcher Umfang gilt und ob der Mieter eine Selbstbeteiligung trägt, ergibt sich ausschließlich aus dem Mietvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung. Versicherungsleistungen werden auf einen ersatzfähigen Schaden angerechnet. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters gegenüber Versicherern oder Dritten keine Ansprüche anerkennen.
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus einer übernommenen Garantie oder wegen arglistig verschwiegener Mängel. Zwingende gesetzliche Rechte des Mieters bleiben unberührt.
Lieferung, Abholung, Übergabeort und Kosten werden individuell vereinbart. Der Mieter hat sicherzustellen, dass der vereinbarte Ort gefahrlos und mit dem eingesetzten Transportfahrzeug erreichbar ist. Vom Mieter schuldhaft verursachte zusätzliche Anfahrten oder Wartezeiten können nur nach dem zuvor vereinbarten Tarif oder in Höhe der erforderlichen und angemessenen Mehrkosten berechnet werden.
Übernimmt der Mieter den Transport selbst, ist er für ein geeignetes und zulässiges Zugfahrzeug beziehungsweise Transportmittel, die erforderliche Fahrerlaubnis, die Einhaltung der Gewichtsgrenzen und die ordnungsgemäße Ladungssicherung verantwortlich. Dies gilt nur für Transportarten, denen der Vermieter zuvor zugestimmt hat.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Vermieter kann insbesondere vorliegen, wenn der Mieter die Mietsache trotz Abmahnung erheblich vertragswidrig oder sicherheitsgefährdend nutzt, unbefugt weitergibt oder eine fällige Kaution beziehungsweise Mietzahlung nicht leistet. Eine Abmahnung ist entbehrlich, soweit sie gesetzlich nicht erforderlich oder wegen besonderer Umstände unzumutbar ist.
Verbrauchern kann bei einem im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular, die dem Verbraucher bei einem widerrufspflichtigen Vertrag zur Verfügung gestellt wird. Soll die Vermietung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, gelten die hierfür erforderlichen gesonderten Erklärungen und gesetzlichen Folgen. Diese AGB ersetzen die Widerrufsbelehrung nicht.
Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird. Ist der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz des Vermieters. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags können in Textform festgehalten werden. Individuelle Abreden bleiben unabhängig davon wirksam. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
↑ nach obenDiese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) von MÜLLER hilft (nachfolgend „Auftragnehmer“) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Verbraucher oder Unternehmer (nachfolgend „Auftraggeber“) und dem Auftragnehmer geschlossen werden. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die Darstellung der Dienstleistungen auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Anfrage dar. Ein Vertrag kommt durch Anfrage des Auftraggebers und ausdrückliche Bestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung. Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform bestätigt wurden.
Der Umfang der geschuldeten Dienstleistungen ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung oder dem Angebot des Auftragnehmers. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich um Dienstleistungen und nicht um Werkleistungen; ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind.
Die Vergütung der Dienstleistungen erfolgt entweder nach tatsächlichem Zeitaufwand oder zu einem vorab vereinbarten Pauschalpreis. Anfallende Materialkosten, Entsorgungsgebühren oder sonstige Zusatzleistungen werden gesondert berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Erstkunden oder größeren Aufträgen eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung der Dienstleistung erforderlichen Informationen, Zugänge und Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen. Verzögerungen oder Mehraufwand, die aufgrund fehlender oder unzureichender Mitwirkung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können gesondert berechnet werden.
Termine und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, witterungsbedingter Umstände oder unvorhersehbarer Ereignisse berechtigen den Auftragnehmer, Termine angemessen zu verschieben.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Für Schäden, die aufgrund unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers oder aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers entstehen, wird keine Haftung übernommen.
Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Unternehmens.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
↑ nach obenHinweis: Maßgeblich sind die jeweils vereinbarten Vertragsunterlagen (z.B. Mietvertrag oder Angebot/Auftrag).